SVCAR Ingenieur- und Sachverständigengesellschaft mbH

Was versteht man unter fiktiver Abrechnung nach einem Unfall?

Nach einem unverschuldeten Unfall muss nicht jeder Schaden sofort in die Werkstatt. Manche Fahrzeughalter können mit einer Delle im Kotflügel leben, andere wollen erst später reparieren lassen oder das Geld anderweitig einsetzen. Genau für diese Fälle sieht das Schadensersatzrecht eine Möglichkeit vor, die im Fachjargon fiktive Abrechnung heißt. Der Begriff klingt technisch, beschreibt aber einen sehr praktischen Vorgang.

Wer diesen Weg wählt, ohne die Regeln zu kennen, verschenkt regelmäßig Geld oder gerät später in Erklärungsnot. Bestimmte Positionen werden bei der fiktiven Abrechnung nicht ausgezahlt, andere nur unter Bedingungen, und wer sich später doch für eine Reparatur entscheidet, muss die Reihenfolge kennen. Besonders ärgerlich wird es, wenn ohne Gutachten abgerechnet wird und die Versicherung den Schaden allein anhand von Fotos beziffert. Dann fehlt die Grundlage, um überhaupt zu erkennen, ob der Betrag angemessen ist.

Dieser Beitrag erklärt Ihnen, was die fiktive Abrechnung genau bedeutet, welche Positionen dabei erstattet werden und welche nicht, und worauf Sie bei der Abwicklung achten sollten. Sie erfahren außerdem, wie sich der Weg von der konkreten Abrechnung unterscheidet. Die SVCAR Ingenieur- und Sachverständigengesellschaft mbH erstellt die dafür nötige Kalkulationsgrundlage von Duisburg, Dortmund und Köln aus für Fahrzeughalter in ganz Nordrhein-Westfalen.

Was die fiktive Abrechnung bedeutet

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den ermittelten Schadenbetrag auszahlen, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen. Grundlage ist die Kalkulation aus dem Schadengutachten, also die Kosten, die eine fachgerechte Instandsetzung verursachen würde. Ob Sie das Geld tatsächlich in die Reparatur stecken, bleibt Ihnen überlassen. Sie können das Fahrzeug unrepariert weiterfahren, später instand setzen lassen oder es in diesem Zustand verkaufen.

Rechtlich beruht diese Möglichkeit auf dem Wahlrecht des Geschädigten. § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs räumt Ihnen ausdrücklich das Recht ein, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Gesetzgeber überlässt Ihnen damit die Entscheidung darüber, wie Sie mit Ihrem Eigentum verfahren. Die Versicherung kann Sie nicht zu einer Reparatur zwingen.

Der Begriff fiktiv bezieht sich also nicht auf den Schaden, der ist sehr real, sondern auf die Reparatur. Abgerechnet wird auf Basis einer gedachten, fachgerecht ausgeführten Instandsetzung. Genau deshalb muss die Kalkulation vollständig und nachvollziehbar sein, denn sie ersetzt die spätere Werkstattrechnung als Abrechnungsgrundlage.

Welche Positionen erstattet werden und welche nicht

Der wichtigste praktische Unterschied zur konkreten Abrechnung liegt im Umfang der erstatteten Positionen. Einige Beträge werden nur ausgezahlt, wenn sie tatsächlich angefallen sind, andere unabhängig davon. Wer das nicht kennt, wundert sich über eine niedrigere Auszahlung als erwartet. Die folgende Übersicht ordnet die gängigen Positionen zu.

PositionBei fiktiver AbrechnungHintergrund
Reparaturkosten nettoWerden erstattetGrundlage ist die Kalkulation im Gutachten
UmsatzsteuerWird nicht erstattetNur bei tatsächlichem Anfall ersatzfähig
Merkantile WertminderungWird in der Regel erstattetUnabhängig von der Reparatur eingetreten
SachverständigenkostenWerden in der Regel erstattetErforderlich zur Schadenfeststellung
NutzungsausfallNur eingeschränktSetzt Nutzungswillen und Ausfall voraus
UnkostenpauschaleWird in der Regel erstattetPauschaler Aufwandsersatz

Der größte Einzelposten ist die Umsatzsteuer. Sie wird bei fiktiver Abrechnung nicht ausgezahlt, weil sie nur ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Bei einer Reparaturkalkulation von 6.000 Euro netto bedeutet das eine Differenz von über tausend Euro gegenüber der konkreten Abrechnung. Diese Lücke sollten Sie in die Entscheidung einbeziehen.

Beim Nutzungsausfall ist die Lage differenzierter. Ein Anspruch setzt voraus, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich nutzen wollten und es Ihnen nicht zur Verfügung stand. Wer unrepariert weiterfährt, hat in der Regel keinen Ausfall erlitten. Kommt es später doch zu einer Reparatur mit Standzeit, kann die Position wieder relevant werden.

Wie sich fiktive und konkrete Abrechnung unterscheiden

Die Entscheidung zwischen beiden Wegen hat unmittelbare finanzielle Folgen und sollte deshalb bewusst getroffen werden. Bei der konkreten Abrechnung legen Sie die Werkstattrechnung vor und erhalten die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie den kalkulierten Nettobetrag ohne Nachweis der Verwendung. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die wesentlichen Unterschiede.

MerkmalFiktive AbrechnungKonkrete Abrechnung
GrundlageKalkulation im GutachtenWerkstattrechnung
UmsatzsteuerNicht erstattetErstattet
Verwendung des GeldesFreiFließt in die Reparatur
NachweispflichtenGeringRechnung erforderlich
Risiko bei NachträgenTrägt der GeschädigteWird in der Regel nachreguliert
Fahrzeugzustand danachUnrepariert oder eigenständig repariertFachgerecht instand gesetzt

Ein wesentlicher Punkt steckt in der vorletzten Zeile. Zeigt sich bei einer späteren Reparatur, dass der Schaden größer war als kalkuliert, tragen Sie bei fiktiver Abrechnung das Risiko. Bei konkreter Abrechnung lässt sich der Mehraufwand dagegen in der Regel nachmelden. Deshalb ist eine sorgfältige Erstkalkulation bei diesem Weg besonders wichtig.

Umgekehrt bietet die fiktive Abrechnung Flexibilität. Sie können einen Teilbetrag in eine günstigere Instandsetzung stecken, den Rest anderweitig verwenden oder mit dem Schaden leben. Gerade bei älteren Fahrzeugen, bei denen eine Reparatur wirtschaftlich fragwürdig wäre, ist das ein sinnvoller Weg. Die Entscheidung sollte allerdings auf Basis konkreter Zahlen fallen und nicht aus dem Bauch heraus.

Warum ein Gutachten auch hier unverzichtbar ist

Gerade bei der fiktiven Abrechnung ersetzt die Kalkulation die spätere Rechnung. Ist sie unvollständig, fehlt jede Möglichkeit zur Korrektur, denn eine Werkstattrechnung wird es nie geben. Ein Kostenvoranschlag genügt dafür meist nicht, weil er Wertminderung, Reparaturdauer und verdeckte Schäden nicht abbildet. Die Qualität der Kalkulation entscheidet damit unmittelbar über die Höhe Ihrer Auszahlung.

Besonders relevant sind verdeckte Schäden. Ein Aufprall überträgt Kräfte in Bereiche, die von außen unauffällig wirken, etwa Aufnahmepunkte des Fahrwerks oder Verstärkungen hinter dem Stoßfänger. Werden diese Positionen nicht erfasst, fällt die Kalkulation zu niedrig aus. Die Schadengutachten für Pkw der SVCAR Ingenieur- und Sachverständigengesellschaft mbH erfassen deshalb auch solche Bereiche und dokumentieren sie nachvollziehbar.

Hinzu kommt der Stundenverrechnungssatz, der der Kalkulation zugrunde liegt. Er wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Reparaturkosten aus und ist regelmäßig Gegenstand von Kürzungen. Der Sachverständige legt offen, welche Sätze er ansetzt und auf welches Marktumfeld er sich bezieht, etwa den Raum Duisburg und Oberhausen oder den Kölner Raum. Diese Transparenz ist entscheidend, wenn die Versicherung auf günstigere Sätze verweisen möchte.

Welche Bestandteile eine belastbare Kalkulation enthalten muss, zeigt die folgende Zusammenstellung.

BestandteilWarum er wichtig istFolge bei Fehlen
Vollständige TeilelisteErfasst auch verdeckte PositionenKalkulation fällt zu niedrig aus
Arbeitswerte nach HerstellervorgabeBildet den realen Aufwand abAngreifbare Schätzung
Stundenverrechnungssätze mit BezugBelegt das regionale PreisniveauKürzung durch die Versicherung
Lackierkosten nach VerfahrenBerücksichtigt Aufwand und MaterialartPauschale Abzüge
FotodokumentationBelegt den Zustand vor der ReparaturNachweisprobleme beim Verkauf
Angaben zur VerkehrssicherheitKlärt die WeiterfahrtRechtliches Risiko für den Halter

Die letzte Zeile wird häufig unterschätzt. Wer unrepariert weiterfährt, muss wissen, ob das Fahrzeug überhaupt verkehrssicher ist, denn dafür trägt der Halter die Verantwortung. Betrifft der Schaden Beleuchtung, Fahrwerk oder tragende Teile, ist eine Weiterfahrt unzulässig. Das Gutachten hält diesen Punkt ausdrücklich fest, damit Sie nicht ungewollt ein Risiko eingehen.

Wie relevant diese Fälle in der Fläche sind, zeigt die Unfallstatistik. Das Statistische Bundesamt weist in seiner Übersicht zu Verkehrsunfällen jährlich mehrere Millionen Unfälle aus, von denen der weit überwiegende Teil reine Sachschäden sind. Ein erheblicher Anteil davon betrifft kleinere und mittlere Blechschäden, bei denen die fiktive Abrechnung überhaupt erst in Betracht kommt. In dicht befahrenen Regionen wie dem Ruhrgebiet trifft das besonders häufig zu.

Worauf Sie bei der Abwicklung achten sollten

Beginnen Sie immer mit der Begutachtung, bevor Sie sich für einen Weg entscheiden. Erst wenn die Kalkulation und die weiteren Werte vorliegen, lässt sich der Unterschied zwischen den Abrechnungsvarianten beziffern. Häufig zeigt sich dann, dass eine konkrete Abrechnung wirtschaftlich deutlich günstiger wäre, weil die Umsatzsteuer allein einen erheblichen Betrag ausmacht. Diese Rechnung sollten Sie kennen, bevor Sie entscheiden.

Halten Sie sich außerdem die Option offen, später doch zu reparieren. Entscheiden Sie sich zunächst für die fiktive Abrechnung und lassen das Fahrzeug später instand setzen, kann unter Umständen ein Wechsel zur konkreten Abrechnung möglich sein. Voraussetzung ist, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt und nachgewiesen wird. Ob dieser Wechsel im Einzelfall zulässig ist, sollten Sie rechtlich prüfen lassen.

Bewahren Sie schließlich alle Unterlagen auf, insbesondere das Gutachten mit Fotodokumentation. Wenn Sie das Fahrzeug später verkaufen, müssen Sie den Unfall offenlegen, und die Dokumentation belegt dann den tatsächlichen Umfang. Ohne Nachweis steht bei einem unrepariert verkauften Fahrzeug schnell der Verdacht eines größeren Schadens im Raum. Die Fotodokumentation schützt Sie in dieser Situation.

Fazit

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den kalkulierten Schadenbetrag auszahlen, ohne reparieren zu lassen. Dieses Wahlrecht steht Ihnen als Geschädigtem zu, und die Versicherung kann Sie nicht zu einer Instandsetzung zwingen. Grundlage ist die Kalkulation im Schadengutachten.

Der wesentliche Nachteil liegt darin, dass die Umsatzsteuer nicht erstattet wird und der Nutzungsausfall meist entfällt. Wertminderung, Sachverständigenkosten und Unkostenpauschale bleiben dagegen in der Regel erhalten. Zeigt sich später ein größerer Schaden, tragen Sie das Risiko selbst, weil eine Nachmeldung ohne Rechnung schwierig ist.

Entscheiden Sie deshalb erst, wenn eine vollständige und belastbare Kalkulation vorliegt. Die SVCAR Ingenieur- und Sachverständigengesellschaft mbH erfasst dabei auch verdeckte Schäden und legt die angesetzten Stundenverrechnungssätze offen. Für die Frage, welcher Weg in Ihrer Situation rechtlich und wirtschaftlich vorteilhafter ist, kann ergänzend anwaltliche Beratung sinnvoll sein.

Häufig gestellte Fragen zur fiktiven Abrechnung

Die fiktive Abrechnung wirft in der Praxis viele Fragen auf, weil sie Freiheit bietet, aber auch Nachteile mit sich bringt. Viele Geschädigte möchten wissen, ob sie das Geld wirklich frei verwenden dürfen und was beim späteren Verkauf zu beachten ist. Andere fragen nach der Umsatzsteuer und nach der Möglichkeit, später doch konkret abzurechnen. Die folgenden Antworten fassen die wichtigsten Punkte zusammen. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Darf ich das ausgezahlte Geld wirklich frei verwenden?

Ja, eine Zweckbindung besteht nicht. Sie erhalten den Betrag als Ausgleich für den entstandenen Vermögensschaden und entscheiden selbst über die Verwendung. Sie können das Fahrzeug unrepariert weiterfahren, es günstiger instand setzen lassen oder das Geld für etwas anderes einsetzen. Die Versicherung kann keine Nachweise über die Verwendung verlangen. Beachten Sie allerdings, dass das Fahrzeug verkehrssicher bleiben muss.

Warum bekomme ich die Mehrwertsteuer nicht ausgezahlt?

Weil die Umsatzsteuer nur ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Ohne Reparatur entsteht keine Steuer, folglich auch kein erstattungsfähiger Aufwand. Diese Regelung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Schadensersatzrechts. Lassen Sie später doch fachgerecht reparieren und weisen die Rechnung vor, kann die Steuer unter Umständen nachgefordert werden. Ob das im Einzelfall gelingt, sollten Sie rechtlich prüfen lassen.

Kann ich mein Fahrzeug unrepariert weiterfahren?

Das hängt davon ab, ob die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Rein optische Schäden an Anbauteilen stehen dem in der Regel nicht entgegen. Sind dagegen Beleuchtung, Fahrwerk, Bereifung oder tragende Teile betroffen, ist eine Weiterfahrt unzulässig. Der Sachverständige beurteilt die Verkehrssicherheit im Gutachten und weist darauf hin. Bei der nächsten Hauptuntersuchung fallen relevante Mängel ohnehin auf.

Was gilt, wenn ich später doch reparieren lasse?

Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Wechsel zur konkreten Abrechnung in Betracht kommen. Erforderlich ist eine fachgerechte Instandsetzung, die durch eine Rechnung oder eine Bestätigung nachgewiesen wird. In diesem Fall lässt sich häufig die Umsatzsteuer nachfordern. Ob und in welchem Umfang das möglich ist, hängt vom Stand der Regulierung ab. Warten Sie mit dem Abschluss des Vorgangs, wenn eine Reparatur noch im Raum steht.

Muss ich den Schaden beim späteren Verkauf angeben?

Ja, ein offenbarungspflichtiger Unfallschaden muss unabhängig von der Abrechnungsart angegeben werden. Das gilt auch dann, wenn Sie das Fahrzeug unrepariert oder nur teilweise instand gesetzt verkaufen. Wird der Schaden verschwiegen, drohen erhebliche rechtliche Folgen bis zur Rückabwicklung. Das Gutachten mit Fotodokumentation hilft Ihnen, den tatsächlichen Umfang zu belegen. Bewahren Sie diese Unterlagen deshalb sorgfältig auf.

Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung die Wertminderung?

In der Regel ja, denn die merkantile Wertminderung ist unabhängig von der Reparatur eingetreten. Der Marktwert Ihres Fahrzeugs ist durch den Unfall gesunken, und dieser Nachteil bleibt bestehen. Anders als die Umsatzsteuer setzt diese Position keinen tatsächlichen Aufwand voraus. Voraussetzung ist allerdings, dass die üblichen Bedingungen für einen Minderwert erfüllt sind. Der Sachverständige weist die Position im Gutachten gesondert aus.